Aber jetzt besser BTT, bevor der Jeff als Betreiber dieses Forums durch solche Aussagen Probleme bekommt.
Na denn geb ich auch nochmal kurz meinen Senf dazu
Felt-Jäger hat geschrieben:Rein rechtlich steht dem Käufer nach (ich glaube) 252 ff BGB (Fernabsatzverträge) die Ware zu, er kann diese sogar einklagen bzw. bei Verlust oder Zerstörung der Ware sogar ein Entschädigung.
Da muss man als Verkäufer schon aufpassen.
jo, dazu gab´s mal ein Grundsatzurteil, ich glaub es ging da um einen nagelneuen Mähdrescher der
weit unter Wert versteigert wurde. Der Händler wurde zur Herausgabe verurteilt oder erstatzweise
Erstattung der Differenz zwischen Wert und Ersteigerungspreis.
Also wenn die Ware jetzt z.B. einen Wert von 1000€ hat und man ersteigert es für 300€, hat man
bei Nichtlieferung der Ware ein recht auf Schadensersatz von 1000€-300€=
700€
Aber es ist bei gebrauchten Dingen natürlich schwer nachzuweisen, welchen Wert eine Ware hat.