Ich wollte nicht extra nen eigenen Thread aufmachen, deswegen setze ich hier einfach mal fort:
Gestern auf eBay für nen absoluten Schnäppchenpreis diese Schönheit ersteigert:
Da es in der Nähe ist, frage ich freundlich wie ich bin beim Verkäufer an, wann ich denn zum Abholen vorbei kommen kann...
Und was antwortet mir dieser Voll....?
Leider ist durch einen Schreibfehler dieses Angebot verkehrt gelandet und wurde soeben von mir nochmals eingestellt. Bitte haben Sie Verständnis, denn der Wert liegt deutlich über dem von Ihnen angegebenen Preis.
Nun hat der Rollie Free an anderer Stelle schon mal folgendes dazu geschrieben:
Rollie Free hat geschrieben:
[...]
Hintergrund: es gibt ein Ebay-Grundsatzurteil, nennt sich "Rübenroder-Urteil", musste mal nach googlen
[...]
Fazit:
bei einer Versteigerung ist ein rechtsverbindlicher, zweiseitiger Vertrag zustandegekommen.
Derjenige dessen Gebot den Zuschlag erhält ist EIGENTÜMER an der Sache. Das muss man den Verkäufern notfalls sehr bestimmt und deutlich sagen. Der Verkäufer kann nicht weiter über die Sache verfügen.
Als Käufer hat man das Recht an der Verschaffung des Eigentums an der Sache. Wird das vom Verkäufer nicht zugestanden, kann man Schadenersatz verlangen, um sich eine >im Wert vergleichbare< Sache zu kaufen.
Wichtig: Wert ist dabei NICHT der erzielte Ebay-Preis sondern der >üblicherweise< zu zahlende Marktpreis.
Sieht der Verkäufer das nicht ein: Anzeige wegen Unterschlagung und Betrug.
Das kann man in sehr wenigen Sätzen sehr klar formulieren. Sträubt der Verkäufer sich weiterhin, bekommt man über "Kontaktdaten Verkäufer anfordern" den Real-Name und die Adresse des Verkäufers von Ebay offen dargelegt.
Dann kann man auch mal die Polizei vorbeischicken, um sein Eigentum sicherzustellen.
Das wirkt. Garantiert.
[...]
hang loose, stay cool
Rolie Free
Das klingt ja schon mal recht vielversprechend, allerdings finde ich nirgends eine Bestätigung der Aussage
Derjenige dessen Gebot den Zuschlag erhält ist EIGENTÜMER an der Sache.
Mit Auktionsende wird meines Wissens nach ein (Kauf?)Vertrag abgeschlossen.
Nach deutschem Gesetz unterliegt jedoch ein Kauf dem Abstraktionsprinzip, welches die Trennung von "kausalem" (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und "dinglichem" (sachenrechtlichem) Verfügungsgeschäft bezeichnet.
Der Kaufvertrag §433 BGB ist dabei Bestandteil des kausalen Geschäftes im Gegensatz zu "Übereignung von Geld und Ware" §929 BGB.
Somit bin ich nach meinem Verständnis nach Abschluss der Auktion nicht automatisch Eigentümer der Sache...
Ich hab dem Verkäufer jetzt eine 'freundliche' Mail geschrieben, in der ich ihm klar gemacht habe, dass ich auf Vertragserfüllung bestehe und habe ihm eine Frist gesetzt, bis wann ich das Rad abgeholt haben möchte (14 Tage, das sollte angemessen sein...)
Kann ich außer den eBay Maßnahmen jetzt noch irgendwas machen?
Ändert sich irgendwas dadurch, dass ich noch nicht bezahlt habe?
Sollte ich auf das neu eingestellte Angebot wieder mitbieten?
Ich würde mich freuen, wenn jemand was zu der Thematik weiß und uns an seinem Wissen teilhaben lässt.
Sonnige Cruise Arndt
Die Welt ist ein geiler Ort.
Aber Dresden ist geiler!
Lemmy mein Freund, ich werde dich niemals vergessen.