Das ist ein schwaches Totschlagargument, kann ich da nur sagen.Townie hat geschrieben:Wenn meine Mutter von früher erzählt, wo man ... in der Wohnung kein fließend warmes Wasser hatte, das Klo auf dem Hausflur war (Luxus, bei anderen wars noch im Garten) und man ... hätte man die Wäsche auf dem Kohlenofen noch per Hand kochen müssen...
Damals wurden Leute, die nicht "gesittet" unterwegs waren,
auch noch zünftig mit Forken und Fakeln aus dem Dorf getrieben.
Dem Kampfradler würde ich doch eher den Ignoranzfußgänger entgegen
stellen. Dieser läuft auf dem Radweg und wundert/beschwert sich,
wenn dann doch tatsächlich ein RADfahrer den RADweg benutzt. Diese
Idioten sollten mal auf der Autobahn laufen und sich über Autos
wundern - wenn 'ses dann noch können.
Davon abgesehen: §25 Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrbaken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
...ich habe schon oft mitbekommen, dass auf Gehwegen fahrende Radler,
wegen einer Ordnungswidrigkeit, den obligatorischen "Zehner" zahlen
mussten. DAS habe ich bei auf Radwegen laufenden Fußgängern, hierbei
handelt sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, noch nicht erlebt!