Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
so, hab mal im keller gewühlt und hier nun ein foto...
sind natürlich alles normale dinger, aber die runden und vorallem inne mitte den unteren find ich schon recht stylomatico Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Du bewahrst sowas auf?
Ich knack die immer ab und dann in die Tonne damit!
Ich knack die immer ab und dann in die Tonne damit!
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
ja wieso auch nich, könnte man oder jemand anders doch mal brauchen
was sowas angeht bin ich öko
bloss nix verschwenden, wenn mans denn schon hat
was sowas angeht bin ich öko
bloss nix verschwenden, wenn mans denn schon hat
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
also eigentlich war ich nich für licht und so nen scheiß...aber gestern direkt nach dem dresden cruise auf der heimfahrt von der aftershow kurz vor der haustür von den bullen angehalten..."sie haben kein licht"...nu ich wees...10 euro bitte danke.nervt mich.ich bau mir lampen dran.
cheers
cheers
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Den Spass hatte ich letztens auch.
Aber die Sheriffs waren relativ cool.
Meinten nur "schickes Fahrrad ham se da, aber auch da muss Licht dran!"
Naja, dann die üblichen 10€ und weiter des Weges.
Natürlich schiebender Weise, bis die Halunken von dannen gezogen waren.
Umso ärgerlicher war das ich die daheim vermutete Beleuchtungseinheit später in meiner Packtasche entdeckte.
Und ich Vollhorn hab die vorher noch zu Haus gesucht wie Hulle.
Aber die Sheriffs waren relativ cool.
Meinten nur "schickes Fahrrad ham se da, aber auch da muss Licht dran!"
Naja, dann die üblichen 10€ und weiter des Weges.
Natürlich schiebender Weise, bis die Halunken von dannen gezogen waren.
Umso ärgerlicher war das ich die daheim vermutete Beleuchtungseinheit später in meiner Packtasche entdeckte.
Und ich Vollhorn hab die vorher noch zu Haus gesucht wie Hulle.
Am 8. Tag schuf Gott die Cruiser!
Und er sah das es verrückt war!
http://www.myspace.com/stompingdodifromoutaspace
Und er sah das es verrückt war!
http://www.myspace.com/stompingdodifromoutaspace
- GhostRider666
- Beiträge: 1020
- Registriert: 10.02.2009, 03:34
- Wohnort: SouthWestSide
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Zum Glück jibbet ja genug coole Spotlights - da is sicher für jedes Cruiserkonzept wat dabei
GhostRider666? ..ich weiss, der Nickname is kacke.. ich aber auch
Indian Spirit Pictures:
phpbb/viewtopic.php?f=7&t=8454
CHILLI CUSTOMS:
Bike & Projekte
Indian Spirit Pictures:
phpbb/viewtopic.php?f=7&t=8454
CHILLI CUSTOMS:
Bike & Projekte
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Ich weiß ja nicht, wie das bei Euch ist, aber bei uns braucht man nur eine Beleuchtung, wenn man nachts unterwegs ist. Und da reichen einfach irgendwelche Lampen. Es gibt da welche zum anklemmen, sind ansich für Rennräder gedacht. Die sind so klein, daß man sie bequem in der Hosentasche mitnehmen kann. Und wenns dann doch spät wird, klemmt man sie eben an und fährt.
Aircon is only cool when you have it and others don't. If they have it and you don't, it's crap.
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
bei uns kommts auf den cop an.
eigtl gibt es eine gültige verordnung für die verkehrssicherheit von fahrrädern. die ist aber von 19zwieback. naja. dynamolicht und reflektoren. einfach das was längst überholt ist. sowas wie die minilichter sind ja viel besser und zuverlässiger. die schwalbereifen mit reflectorstreifen sind auch wesentlich besser als die normalen reflektoren. nunja, wenn man aber nen stattsdiener mit schlechtem tag oder nen besonderen paragraphentreuen erwischt kann es gut sein das er den studenten mit dem oma rad, an dem aber dynamo dranhängt(aber nicht funktioniert) durchlässt aber den cruiser ohne beleuchtung(nur mit mitgeführter led ultraflashlampe zum anclipsen) eine strafe aufbrummt, einfach weil das teil nicht stvo komform ist.
eigtl gibt es eine gültige verordnung für die verkehrssicherheit von fahrrädern. die ist aber von 19zwieback. naja. dynamolicht und reflektoren. einfach das was längst überholt ist. sowas wie die minilichter sind ja viel besser und zuverlässiger. die schwalbereifen mit reflectorstreifen sind auch wesentlich besser als die normalen reflektoren. nunja, wenn man aber nen stattsdiener mit schlechtem tag oder nen besonderen paragraphentreuen erwischt kann es gut sein das er den studenten mit dem oma rad, an dem aber dynamo dranhängt(aber nicht funktioniert) durchlässt aber den cruiser ohne beleuchtung(nur mit mitgeführter led ultraflashlampe zum anclipsen) eine strafe aufbrummt, einfach weil das teil nicht stvo komform ist.
Two legs, two wheels
I DO NOT KNOW WHERE MY LIMIT IS
BUT I KNOW WHERE IT IS NOT
I DO NOT KNOW WHERE MY LIMIT IS
BUT I KNOW WHERE IT IS NOT
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
die beiden reflektoren für vorn udn hinten habe ich sofort abgemacht ist ja wiederlich sowas
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Meinem besten Freund und seiner angetrauten hat der Verkäufertyp von beachcruiser.de in Kölle erzählt, dass bei Bikes über 20 Kilo ein Dynamo dran sein MUSS und Bakterienbeleuchtung nicht ausreichen würde
Wo bitte soll das denn stehen ????
Habe Klemmlicht dabei was nur ran kommt wenn es dunkel wird. Und das war´s. Bisher Glück gehabt denke ich.
Wo bitte soll das denn stehen ????
Habe Klemmlicht dabei was nur ran kommt wenn es dunkel wird. Und das war´s. Bisher Glück gehabt denke ich.
Gruß,
DerSascha
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin verrückt - Eine summt
DerSascha
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin verrückt - Eine summt
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Ohne jetzt groß nachzukucken meine ich, dass es ab 12 kg eines Dynamo bedarf.
- GhostRider666
- Beiträge: 1020
- Registriert: 10.02.2009, 03:34
- Wohnort: SouthWestSide
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Jo, so issas!
Aber KP, wo es steht. Entweder in der StVO oder in irgendwelchen Zulassungsbestimmungen/Verordnungen für Zweischenkeltreter, die am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen wollen. Die nennen es soweit ich weiss "Dynamobetriebene Festbeleuchtung....." Nu, is ja auch immer nen Fest, wenn wir cruisen...
Hab aber noch keinen Pfefferminzprinz gesehen, der in früher Morgenstunde ne Velo-Waage mit sich rumschleift
Aber KP, wo es steht. Entweder in der StVO oder in irgendwelchen Zulassungsbestimmungen/Verordnungen für Zweischenkeltreter, die am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen wollen. Die nennen es soweit ich weiss "Dynamobetriebene Festbeleuchtung....." Nu, is ja auch immer nen Fest, wenn wir cruisen...
Hab aber noch keinen Pfefferminzprinz gesehen, der in früher Morgenstunde ne Velo-Waage mit sich rumschleift
GhostRider666? ..ich weiss, der Nickname is kacke.. ich aber auch
Indian Spirit Pictures:
phpbb/viewtopic.php?f=7&t=8454
CHILLI CUSTOMS:
Bike & Projekte
Indian Spirit Pictures:
phpbb/viewtopic.php?f=7&t=8454
CHILLI CUSTOMS:
Bike & Projekte
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Pfefferminzprinz ich schmeiß mich wech - DAS habe ich ja auch noch nicht gehört.
Aber mal ehrlich - ich dachte echt der wollte die beiden verarschen mit dem Kg gedönse.
Deutsche Bürokratie - bekommen nix auf die Reihe, aber für jeden Fliegenschiss gibt es ´ne Verordnung und was für unsinnige.
Ist doch wurst ob die Funzel per Dynamo oder Batterie betrieben wird - hauptsache da leuchtet was im dunkeln - und wenn ich mir mit Wachs ´ne Kerze auf den Lenker klebe.....
Mich würde auch echt interessieren warum gerade ab 12 Kg (auch wenn es jetzt xy Kg wären). Warum die Grenze ???? Ich glaube den nächsten Wachmensch der mich anhält werde ich das mal fragen. Bin gespannt ob der das weiß.....
Aber mal ehrlich - ich dachte echt der wollte die beiden verarschen mit dem Kg gedönse.
Deutsche Bürokratie - bekommen nix auf die Reihe, aber für jeden Fliegenschiss gibt es ´ne Verordnung und was für unsinnige.
Ist doch wurst ob die Funzel per Dynamo oder Batterie betrieben wird - hauptsache da leuchtet was im dunkeln - und wenn ich mir mit Wachs ´ne Kerze auf den Lenker klebe.....
Mich würde auch echt interessieren warum gerade ab 12 Kg (auch wenn es jetzt xy Kg wären). Warum die Grenze ???? Ich glaube den nächsten Wachmensch der mich anhält werde ich das mal fragen. Bin gespannt ob der das weiß.....
Gruß,
DerSascha
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin verrückt - Eine summt
DerSascha
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin verrückt - Eine summt
- tonwerk roth
- Beiträge: 3004
- Registriert: 10.03.2009, 15:32
- Wohnort: 7203 mAIenFeLd/Swiss
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
warscheinlich weiss das niemand so genau. wurde einmal von sehr intelligenten menschen so beschlossen
Re: Verkehrssicherheit... Ja oder Nö?
Das Problem ist, als diese Gesetzestexte verfaßt wurden, hatte unser Reich noch einen Kaiser.
Das amtliche Schriftstück schimpft sich StrassenVerkehrsZulassungsOrdnung! Oder kurz StVZO.
Der § für die Fahrräder ist §67.
Hier der Wortlaut:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Das amtliche Schriftstück schimpft sich StrassenVerkehrsZulassungsOrdnung! Oder kurz StVZO.
Der § für die Fahrräder ist §67.
Hier der Wortlaut:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.